Gewinnfreibetrag: Ab 2017 wieder breitere Wertpapierauswahl
Bei natürlichen Personen, die Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit) erzielen, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Der Gewinnfreibetrag bemisst sich am Gewinn und beträgt:
Gewinnfreibetrag: | ||
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für die ersten | € 175.000 | 13 % |
für die nächsten | € 175.000 | 7 % |
für die nächsten | € 230.000 | 4,5 % |
insgesamt, bei einem Gewinn von € 580.000, höchstens € 45.350. Für Gewinne bis € 30.000 steht der Grundfreibetrag in Höhe von 13% des Gewinnes (maximal € 3.900) ohne weitere Voraussetzungen zu. Übersteigt der Gewinn € 30.000, kann investitionsbedingt für übersteigende Gewinnanteile der Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass im gleichen Kalenderjahr „begünstigte Wirtschaftsgüter“ angeschafft werden.
Begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sind:
- Körperliche, abnutzbare Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren.
- Für ab 2017 beginnende Wirtschaftsjahre alle Wertpapiere im Sinne des § 14 Abs 7 Z 4 EStG, wenn sie ab der Anschaffung mindestens 4 Jahre dem Betrieb (durch Aufnahme in ein zu führendes Verzeichnis) gewidmet werden; zuvor waren vorübergehend nur Wohnbauanleihen begünstigte Wirtschaftsgüter für den Gewinnfreibetrag geeignet.
Scheiden diese begünstigten Wirtschaftsgüter vor Ablauf der 4 Jahresfrist aus dem Betriebsvermögen aus, so ist der Freibetrag nachzuversteuern.
Nicht begünstigt bleiben insbesondere:
- Pkw und Kombi, ausgenommen Fahrschulfahrzeuge und Taxis
- Luftfahrzeuge
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter (ausgenommen Registrierkassen im begünstigten Zeitraum)
Auch andere Wertpapiere sind ab 2017 für die Ausnutzung des Gewinnfreibetrags zulässig:
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 enden, darf somit wieder in eine breitere – und unter Umständen ertragreichere – Wertpapierauswahl investiert werden. Dabei handelt es sich um Wertpapiere, die auch zur Deckung von Personalrückstellungen verwendet werden dürfen, wie etwa Bundesanleihen, Bankschuldverschreibungen, Industrieobligationen, Options- und Umtauschanleihen, bestimmte Investment- und Immobilienfonds sowie Garantiezertifikate.
Mit freundlichen Grüßen