PV-Aktuell 2021

Auch heuer möchten wir Ihnen AKTUELLES und ÄNDERUNGEN in der Personalverrechnung für das Jahr 2021 mitteilen.

AKTUELLE WERTE 2021

SV-Werte für 2021
Geringfügigkeitsgrenze monatlich € 475,86
Grenzwert für Dienstgeberabgabe € 713,79
E-Card-Gebühr jährlich, fällig im November 2021 für 2022 € 12,70
Selbstversicherung aufgrund geringfügiger Beschäftigung € 67,18
Höchstbeitragsgrundlage täglich € 185,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich € 5.550,00
Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen € 11.100,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie DN ohne Sonderzahlung € 6.475,00

Pkw-Sachbezug

Schon im Jahr 2016 kam es einerseits zu einer Anhebung des Sachbezugswertes von 1,5 % auf 2,0 %. Anderseits kommt weiterhin der Sachbezugswert von 1,5 % zur Anwendung wenn bei Anschaffung - im Jahr 2021 - der CO2-Ausstoß von 138 Gramm pro Kilometer nicht überschritten wird. Benützt ein Dienstnehmer ein reines Elektroauto (kein Hybrid), so kommt kein Sachbezug zur Anwendung.

Anmeldungen von Dienstnehmern

Die Strafe für die verspätete Anmeldung (nicht vor Dienstantritt) belaufen sich auf € 1.000,-- und erhöhen sich pro weiteren Dienstnehmer um EUR 400,--

Arbeitszeit

Es ist darauf zu achten, dass die Gesamtstunden im Durchschnitt von 17 Wochen maximal 48 Stunden betragen! Diese Grenze dürfte vom Arbeitsinspektorat wohl eher strenger als bisher überprüft werden. Die Strafen betragen zwischen € 72,-- und € 1.815,-- pro Fall. In diesem Zusammenhang machen wir Sie auch nochmals darauf aufmerksam, dass für ALLE DienstnehmerInnen Zeitaufzeichnungen geführt werden müssen. Das Strafmaß für das Fehlen von Zeitaufzeichnungen ist das Gleiche wie für das Überschreiten der Arbeitszeitgrenzen.

Angleichung der Kündigungsbestimmungen

Die angekündigte Angleichung der Kündigungsbestimmungen, dass für alle Arbeiter jene Kündigungsbestimmungen einzuhalten sind, welche bereits für die Angestellten (§ 20 AngG) gelten wurde vorerst auf 1. Juli 2021 verschoben.

Es gibt aber bereits Überlegungen, dass diese Angleichung überhaupt erst im 1. Jänner 2022 kommt.

Topfsonderausgaben

Mit der Veranlagung 2020 sind letztmalig (aufgrund einer Übergangsbestimmung) „Topfsonderausgaben“ (beispielsweise Versicherungsprämien, Darlehensrückzahlung etc.) maximal in der Höhe von 25% zu berücksichtigen. Auch das Sonderausgabenpauschale in der Höhe von € 60,-- fällt mit der Veranlagung 2021 weg.

Essensgutscheine (sog. Wurstsemmelerlass)

Gutscheine für Mahlzeiten sind bis zu einem Wert von € 8,00 (bisher € 4,40) pro Arbeitstag steuer- und beitragsfrei, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie bis zu einem Betrag von € 2,00 (bisher € 1,10) pro Arbeitstag steuer- und beitragsfrei.

Dienstzettel

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer (Lehrling) unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag in Form eines Dienstzettels auszuhändigen.

Jede mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Änderung der im Dienstzettel enthaltenen Angaben muss unverzüglich nach ihrer Wirksamkeit schriftlich festgehalten werden.

Die Verpflichtung zur Ausstellung eines Dienstzettels entfällt, wenn ein schriftlicher Dienstvertrag abgeschlossen wird, der alle Angaben eines Dienstzettels erhält.

Mit freundlichen Grüßen

A & T Wirtschaftstreuhand GmbH

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