Das "Wirtschaftliche Eigentümer Register"

Das "Wirtschaftliche Eigentümer Register"

Mit 15. Jänner 2018 ist das neue „Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz“ (WiEReG) in Kraft getreten. Zweck dieses neu erstellten Registers ist die Verhinderung von Geldwäsche sowie die Erleichterung der Terrorismusbekämpfung. Durch die Einführung des Registers ergeben sich neue Meldepflichten sowie hohe Strafen bei Nichterfüllung dieser Meldepflichten bzw. Falschmeldungen.

Das Register wurde automatisch mit den Daten aus den Stammregistern (zB. Firmenbuch, Vereinsregister) befüllt und die wirtschaftlichen Rechtsträger abgeleitet. Diese Daten können allerdings veraltet oder fehlerhaft und die wirtschaften Eigentümer falsch abgeleitet oder unvollständig sein. Aus diesem Grund sind eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Richtigstellung oder Ergänzung nötig.

Wirtschaftlicher Eigentümer:

Wirtschaftliche Eigentümer können grundsätzlich nur natürliche Personen sein und es muss für jeden meldeverpflichteten Rechtsträger zumindest einen solchen geben. Das WiEReG definiert allgemein als wirtschaftlichen Eigentümer

„alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht“ .

Abhängig von der Rechtsform und den vorliegenden Umständen bestehen hier unterschiedliche Kriterien zur Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer. Zu beachten ist, dass sowohl direkte und indirekte Beteiligungen, Treuhandverhältnisse als auch andere Formen der Kontrollausübung für die Bestimmung der wirtschaftlichen Eigentümer zu berücksichtigen und gegebenenfalls offenzulegen sind. Ergeben sich aus den Besitzverhältnissen keine wirtschaftlichen Eigentümer, sind Personen der obersten Führungsebene einzutragen.

Hier einige Fallbeispiele zur Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer:

https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/register-wirtschaftlicher-eigentuemer/Uebersicht/Fallbeispiele.html

Meldeverpflichtete:

Zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer sind alle Gesellschaften bzw. Rechtsträger (unter anderem AG, GmbH, OG, KG), Privatstiftungen, Trusts und Vereine mit Sitz im Inland verpflichtet.

Alle Meldeverpflichteten sind außerdem dazu verpflichtet eine Dokumentation bezüglich der Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer anzulegen und diese Unterlagen bis 5 Jahre nach dem Ausscheiden des jeweiligen wirtschaftlichen Eigentümers aufzubewahren.

Weiters hat eine Überprüfung der im Register eingetragenen Daten jährlich zu erfolgen.

Die Meldung der Daten hat von den Rechtsträgern (oder durch berufsmäßige Parteienvertreter) im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal zu erfolgen. Bei wirtschaftlichen Eigentümern, die ihren Hauptwohnsitz nicht im Inland haben, müssen zusätzliche Daten angegeben werden (Geburtsort etc.) sowie Lichtbildausweise elektronisch übermittelt werden.

Strafmaß:

Vorsätzliche Verletzungen der Meldepflichten durch die Nichtabgabe oder Abgabe einer falschen Meldung werden als Finanzvergehen mit einem Strafrahmen von bis zu 200.000 Euro bei Vorsatz und bis zu 100.000 Euro bei grobfahrlässiger Verletzung der Sorgfaltspflichten geahndet.

Fristen:

Die erstmalige Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer hat bis 15. August 2018 zu erfolgen.

Neue Rechtsträger haben die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister (zB. Firmenbuch, Vereinsregister) der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln.

Weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/register-wirtschaftlicher-eigentuemer/Karussell/das-register.html

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009980

In diesem Zusammenhang bieten wir Ihnen an die Meldung sowie den Abruf der im Register eingetragenen Daten für Sie abzuwickeln. Die Überprüfung der Daten hat durch den Rechtsträger selbst zu erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen

A & T Wirtschaftstreuhand GmbH

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