Einführung des Familienbonus Plus ab 2019

Einführung des Familienbonus Plus ab 2019

Beim Familienbonus Plus handelt es sich um einen Steuerabsetzbetrag, der für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, geltend gemacht werden kann. Die Höhe des Absetzbetrages ist abhängig vom Alter sowie vom Wohnsitzstaat des Kindes. Im Inland beträgt er:

--- monatlich jährlich
Familienbonus Plus bis zum 18. Lebensjahr 125,00 1500,00
Familienbonus Plus ab dem 18. Lebensjahr 41,68 500,00

Für Kinder im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz ist der Familienbonus Plus indexiert und wird dadurch an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst.

Für Kinder in Drittstaaten steht keinen Familienbonus zu.

Geltendmachung und Aufteilung

Der Familienbonus Plus kann über die laufende Lohnverrechnung (also durch den Arbeitgeber) oder im Nachhinein im Rahmen der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung in Anspruch genommen werden. Eine Aufteilung des Familienbonus Plus zwischen (Ehe)Partnern ist möglich, unabhängig ob die Eltern getrennt- oder zusammenleben. Das heißt eine Person kann entweder den vollen Familienbonus für das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird stattdessen 50% / 50% auf beide Partner aufgeteilt. Zu beachten ist, dass der Absetzbetrag pro Kind jeweils nur einmal zusteht, das heißt auch bei nur teilweiser Ausnutzung durch einen der Partner, hat der andere Partner keinen Anspruch auf den nicht ausgenutzten Teil. Als Richtwert für die Geltendmachung in der laufenden Lohnverrechnung können Sie aus der folgenden Tabelle jene mtl. Bruttobezüge entnehmen, ab denen der Absetzbetrag für ein Kind seine volle Wirkung entfaltet:

--- 100% 50%
Familienbonus Plus bis zum 18. Lebensjahr ca. 1875,00 ca. 1555,00
Familienbonus Plus ab dem 18. Lebensjahr ca. 1455,00 ca. 1355,00

Für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus in der Lohnverrechnung muss dem Arbeitgeber das ausgefüllte Formular E 30 sowie alle nötigen Nachweise (Nachweis über den Familienbeihilfenanspruch) vorgelegt werden.

Bei Änderung der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer dies dem Arbeitgeber mittels Formular E 31 bekannt geben. Solche Änderungen wären beispielsweise:

  • Wechsel des Familienbeihilfeberechtigten
  • Wegfall der Familienbeihilfe
  • Verlegung des Wohnsitzes des Kindes in ein anderes Land
  • Beendigung einer Ehe oder Partnerschaft
  • Wegfall des Anspruches auf den Unterhaltsabsetzbetrag

Der Arbeitgeber muss jedenfalls die Berücksichtigung des Familienbonus Plus einstellen, wenn ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Weitergewährung ist nur möglich, wenn das Formular E 30 und eine Beihilfenbestätigung abermals beim Arbeitgeber abgegeben werden.

Wegfall Kinderfreibetrag, Absetzbarkeit Kinderbetreuungskosten

Zeitgleich mit der Einführung des Familienbonus Plus per 01.01.2019 entfällt die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten sowie der Kinderfreibetrag.

Weiterführende Informationen finden sie unter:

https://www.bmf.gv.at/top-themen/familienbonusplus.html

Formulare:

E 30: https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/E30.pdf

E 31: https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/E31.pdf

Mit freundlichen Grüßen

A & T Wirtschaftstreuhand GmbH

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