Barzahlungs-, Absetzverbot in der Bauwirtschaft ab 2016

Betroffen sind alle Bauleistungen aus steuerlicher Sicht und somit alle Leistungen die der

  • Herstellung
  • Instandsetzung
  • Instandhaltung
  • Reinigung
  • Änderung oder Beseitigung

von Bauwerken dienen, sowie die Überlassung von Arbeitskräften zur Erbringung von Bauleistungen.

Siehe hierzu die Liste der Unternehmer, die üblicherweise Bauleistungen erbringen:

https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s1&segmentId=c1d09914-3b26-4446-9358-d1bef9a15ff9

Barzahlungsverbot von Arbeitslohn für Bauleistungen

Geldzahlungen an Arbeitnehmer die Bauleistungen erbringen dürfen nicht in bar geleistet, oder entgegengenommen werden.

Ein Verstoß gegen das Barzahlungsverbot stellt den Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit dar!

Absetzverbot von Barzahlungen für Bauleistungen

Werden Bauleistungen, die unter die Auftraggeberhaftung fallen, bar bezahlt, so sind ab 2016 nur Leistung von einem Gesamtwert von bis zu € 500 als gewinnmindernde Betriebsausgabe absetzbar.

Daher gilt ab 2016: Zahlungen an Fremdleister werden nur mehr anerkannt, wenn diese per Überweisung getätigt werden.

Mit freundlichen Grüßen

A & T Wirtschaftstreuhand GmbH

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